Gebäudeeinmessung
Warum werden Gebäude eingemessen?
Der amtliche Nachweis des Liegenschaftskatasters als Register aller Liegenschaften weist neben den Grundstücksdaten auch Gebäude vollständig und geometrisch genau nach. Neben der Eigentumssicherung werden die Inhalte des Liegenschaftskatasters als Geobasisdaten für
- Navigationssysteme
- Wirtschaft (z. B. Ver- und Entsorgung)
- Kreditsicherung
- Landes- und Bauleitplanung
- Umwelt- und Naturschutz
und vieles mehr genutzt. Die Genauigkeit und Vollständigkeit muss gewährleistet sein und kommt schließlich allen Bürgern zugute. Der Nachweis muss zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben ständig auf dem Laufenden gehalten werden. Deshalb sind Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte seit 1972 verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen (§ 16 Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW – vom 08.12.2020) .
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Alle dauerhaften Gebäude, egal welcher Nutzung, sind einmessungspflichtig (Wohnhäuser, landwirtschaftliche u. gewerbliche Bauten etc.).
Nicht einmessungspflichtig sind Umbauten ohne äußere Grundrissveränderung, nur vorübergehend aufgestellte Gebäude, Gebäude mit bis zu 30 qm Grundrissfläche oder solche von geringer Bedeutung (z. B. Gartenhaus, offener Carport, Einzelgarage).
Wann entsteht die Einmessungspflicht?
Unmittelbar nach Fertigstellung Ihres Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung !
Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf Ihrem Grundstück und geht, solange die Pflicht nicht erfüllt ist, bei einem Verkauf auf den Erwerber über.
Wer darf Ihr Gebäude einmessen?
Die Gebäudeeinmessung für den amtlichen Nachweis kann nur durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin in Nordrhein-Westfalen (ÖbVI) oder das zuständige Katasteramt durchgeführt werden. Die Einmessung des errichteten Gebäudes (Ist-Zustand) nimmt Bezug zu den rechtmäßigen Grenzen. Baupläne und Lagepläne (Soll-Zustand) reichen als Nachweis nicht aus.
Wie hoch sind Ihre Kosten für die Einmessung?
Die Vermessungskosten für das Gebäude, die Sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigte tragen, sind in Nordrhein-Westfalen einheitlich geregelt, unabhängig davon, welche Vermessungsstelle Sie mit den Arbeiten beauftragen.
Die Gebühr ist in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertKostO NRW) festgelegt. Sie bemisst sich nach den Normalherstellungskosten Ihres Gebäudes (NHK 2010, Standardstufe 4). Die Normalherstellungskosten sind bundeseinheitlich festgelegt und von Ihren individuellen Kosten unabhängig.
Normalherstellungskosten (NHK) Ihres Gebäudes
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Vermessungsgebühr
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bis einschl. 25.000 €
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240 €
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über 25.000 € bis einschl. 100.000 €
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480 €
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über 100.000 € bis einschl.350.000 €
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720 €
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über 350.000 € bis einschl. 600.000 €
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1.200 €
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über 600.000 € bis einschl. 1.000.000 €
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1.920 €
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über 1.000.000 € bis einschl. 5.000.000 €
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3.600 €
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Die Berechnung der Gebühr erfolgt zzgl. einer Grundaufwandspauschale in Höhe von 350,00 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Was müssen Sie tun?
Beantragen Sie die Einmessung des Gebäudes unmittelbar nach seiner Fertigstellung – spätestens nach schriftlicher Erinnerung durch das Katasteramt – bei Ihrer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin.
Was erledigt Ihre ÖbVI?
Sie informiert umgehend das zuständige Katasteramt und bestätigt den Auftrag zur Einmessung. Sie führt die Einmessung des Gebäudes örtlich durch, fertigt die kompletten Vermessungsschriften an und reicht sie innerhalb der gesetzlichen Frist der Katasterbehörde ein. Diese führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt Ihnen kostenlos einen aktuellen Kartenauszug mit dem eingemessenen Gebäude zur Verfügung.
Quelle
Flyer des Berufsverbandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) zur Gebäudeeinmessung in Nordrhein-Westfalen